Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

97/09/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 4

Stammrechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.