Verwaltungsgerichtshof
17.07.1997
97/09/0164
GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/09/0027 4
(hier: Da die belBeh den im Bescheid der ersten Instanz enthaltenen Vorwurf durch Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 beseitigte, war ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis des Bea zu verneinen).
Weder sind nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift unterschiedliche nachfolgende Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe geknüpft noch dürfen solche - wie sich aus einem Größenschluß aus Paragraph 121, BDG 1979 (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) ergibt - gezogen werden.
(Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540)