Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Geschäftszahl

97/09/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/09/0027 4

(hier: Da die belBeh den im Bescheid der ersten Instanz enthaltenen Vorwurf durch Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 beseitigte, war ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis des Bea zu verneinen).

Stammrechtssatz

Weder sind nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift unterschiedliche nachfolgende Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe geknüpft noch dürfen solche - wie sich aus einem Größenschluß aus Paragraph 121, BDG 1979 (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) ergibt - gezogen werden.

(Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540)