Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2000

Geschäftszahl

97/09/0106

Rechtssatz

Ist außerdienstliches Verhalten eines im Rechnungshof tätigen Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er in Artikeln in einer näher bezeichneten Zeitschrift bzw Publikation veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Artikel 7, Absatz 4, (früher Absatz 2,) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen - wie etwa hier des Rechnungshofes oder seines Präsidenten - zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen.