Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/09/0095

Rechtssatz

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluß geht es um die Frage, ob in bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 25.6.1992, 91/09/0190).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/09/0110