Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/09/0095
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluß geht es um die Frage, ob in bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 25.6.1992, 91/09/0190).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/09/0110