Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/09/0095
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen; daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beamten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 93, Absatz 2, LDG 1984 folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beamte verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 22.4.1993, 93/09/0030).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/09/0110