Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0654

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0178 E 29. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0123). Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese - unerwartet - unterläßt.