Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0654
GRS wie 92/08/0178 E 29. September 1992 RS 1
Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0123). Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese - unerwartet - unterläßt.