Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0654

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0015 E 29. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0163).