Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Geschäftszahl

97/08/0652

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Meldung über die Bewirtschaftung eines fremden Grundstückes durch einen redlichen Besitzer ist ab jenem Zeitpunkt als verschuldet anzusehen, ab welchem ihm der Umstand, dass es sich um ein fremdes Grundstück handelt, oder die Tatsache der Ersitzung bewusst geworden ist. Dies ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu welchem der Voreigentümer die Ersitzung anerkennt, so etwa im Zeitpunkt der Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/08/0653