Verwaltungsgerichtshof
15.05.2002
97/08/0652
Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Einheitswertes als Versicherungsgrenze (Paragraph 2, BSVG) und für die Beitragsgrundlage (Paragraph 23, BSVG) ist die Zustellung eines neuen Einheitswertbescheides eine "für die Versicherung bedeutsame Änderung" und damit meldepflichtig iSd Paragraph 16, Absatz 2, BSVG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/08/0653