Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Geschäftszahl

97/08/0652

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Einheitswertes als Versicherungsgrenze (Paragraph 2, BSVG) und für die Beitragsgrundlage (Paragraph 23, BSVG) ist die Zustellung eines neuen Einheitswertbescheides eine "für die Versicherung bedeutsame Änderung" und damit meldepflichtig iSd Paragraph 16, Absatz 2, BSVG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/08/0653