Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
97/08/0650
In der "Berufung" des Versicherten gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Mitteilung (Vorschreibung iSd Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG) des Versicherungsträgers liegt eine Bestreitung der Richtigkeit der gegenständlichen Vorschreibung, die bereits die Pflicht der Behörde auslöst, iSd Paragraph 182, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG einen Feststellungsbescheid über die Pflicht des Versicherten zur Entrichtung von Beiträgen zu erlassen. Damit beginnt "ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" iSd Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz GSVG, das letztlich in einen Bescheid zu münden hat. Wird dieses Verfahren noch vor dem Beginn der Feststellungsverjährung eingeleitet, so bewirkt dies, dass der Lauf der Verjährung während der gesamten Dauer des genannten Verwaltungsverfahrens nach der zitierten Gesetzesstelle nicht beginnen kann.