Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

97/08/0650

Rechtssatz

Das einer nachträglichen Feststellung von Beiträgen zu Grunde liegende Recht ergibt sich aus dem in Paragraph 27, Absatz 5, GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten)

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides "der Beitrag ... auf

jenen Betrag ändert, der ... bei rechtzeitigem Vorliegen des

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre".