Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
97/08/0650
Das einer nachträglichen Feststellung von Beiträgen zu Grunde liegende Recht ergibt sich aus dem in Paragraph 27, Absatz 5, GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten)
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides "der Beitrag ... auf
jenen Betrag ändert, der ... bei rechtzeitigem Vorliegen des
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre".