Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
97/08/0650
Durch die Anfügung eines zweiten Satzes in Paragraph 35, Absatz 2, GSVG (BGBl Nr 1987/610) wurde klargestellt, dass bei einer nachträglichen Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, GSVG oder bei der nachträglichen Feststellung geänderter Beiträge nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gemäß Paragraph 27, Absatz 5, GSVG die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach Paragraph 40, GSVG -
nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (Paragraph 35, Absatz eins, bzw 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintritt.