Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Geschäftszahl

97/08/0634

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0598/54 E 2. März 1956 VwSlg 1374 F/1956; RS 2 (Hinweis: Dies gilt auch für verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus einem erst später kundgemachten - wenn auch allenfalls rückwirkenden - Gesetz in bezug auf diese Bestimmungen ergeben sollten).

Stammrechtssatz

Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG vergleiche VfGH 12.3.1985, G 1/85).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/08/0635 E 21. April 1998