Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0611
GRS wie 92/08/0114 E 20. Oktober 1992 RS 1
Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226).