Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0611

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0117 E 8. September 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen.