Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0611

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde sprach mit Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für einen "nachstehend angeführten Zeitraum" gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen werde, ohne diesen Zeitraum im Spruch zu nennen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe er vom 1. August 1994 bis zum 20. Juni 1995 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Dieser Hinweis reicht noch aus, um in zweifelsfreier Weise den behördlichen Willen dahin gehend zu deuten, dass die Notstandshilfe für den in der Begründung genannten Zeitraum widerrufen wurde. Die belangte Behörde hat durch die vorgenommenen Einschränkungen dieses Zeitraumes die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0112).