Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
97/08/0588
Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie
Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 5, ASchG stellen auf die jeweilige berufliche
Tätigkeit und demgemäß auf die Verhältnisse im Betrieb ab und erstrecken sich nicht auf das Verhalten von Dienstnehmern und Dienstgebern bei Betriebsausflügen, die naturgemäß nicht in einem Betrieb vergleiche hiezu den Betriebsbegriff gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG) durchgeführt werden, und die - wie auch im vorliegenden Falle - dem Ziel geselligen Zusammenseins, nicht aber der Entfaltung der beruflichen Tätigkeit dienen (hier: soweit der Dienstgeber der Beschwerdeführerin beim Lenken des Pferdefuhrwerkes Bestimmungen der StVO oder des KFG verletzt hat, werden diese nicht allein dadurch, dass sie im Rahmen eines Betriebsausfluges verletzt wurden, in den Rang von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erhoben; Hinweis OGH 15.9.1992, 10 ObS 169/92, und OGH 26.5.1992, 10 ObS 97/92).