Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

97/08/0588

Rechtssatz

Durch den Ausdruck "Arbeitnehmerschutzvorschriften" in Paragraph 213 a, ASVG werden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechtes erfasst, also öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit iZm der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbaren staatlichen Eingriffen basieren und typischerweise als Sanktionen die Verwaltungsstrafe vorsehen, somit nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der AN (mit ausführlichen Erläuterungen).