Verwaltungsgerichtshof
20.10.1998
97/08/0585
Die Sorgepflicht für die einkommenslose Gattin und die Gefährdung des eigenen Unterhaltes stellen keine Gründe dar, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes den Arbeitslosen härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist (Hinweis E 27. 2 1996, 95/08/0080).