Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Geschäftszahl

97/08/0585

Rechtssatz

Die Sorgepflicht für die einkommenslose Gattin und die Gefährdung des eigenen Unterhaltes stellen keine Gründe dar, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes den Arbeitslosen härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist (Hinweis E 27. 2 1996, 95/08/0080).