Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Geschäftszahl

97/08/0585

Rechtssatz

Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen.