Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0576
Der Wunsch der Partei auf persönliche Gegenüberstellung mit den vernommenen Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/08/0182