Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0576

Rechtssatz

Der Wunsch der Partei auf persönliche Gegenüberstellung mit den vernommenen Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2000/08/0182