Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0576
Nach stRsp des VwGH ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (Hinweis E 5. März 1991, 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/08/0182