Verwaltungsgerichtshof
16.02.1999
97/08/0572
Die eigene, mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verrichtete Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eines eigenen Unternehmens kommt von vornherein nicht als Grund dafür in Betracht, daß eine Zuweisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar sein soll (hier: Behauptungen darüber, dass der Arbeitslose alsbald in seinem Beruf als Jurist eine Beschäftigung werde finden können, wurden weder aufgestellt, noch sind Umstände, die in diese Richtung deuten, aktenkundig; auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die den Beschwerdeführer als zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen ließen).