Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Geschäftszahl

97/08/0572

Rechtssatz

Anders als etwa für die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters sind auch für Reinigungsarbeiten im allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen, noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürften. Die "Überqualifikation" ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen.