Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Geschäftszahl

97/08/0537

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0029 E 4. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht kein Anspruch auf "Gegenüberstellung" der Partei mit einem Zeugen.