Verwaltungsgerichtshof
21.04.1998
97/08/0510
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gem Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodaß das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit sie darauf verzichtet, muß sozialhilferechtlich (hier iZm einem Antrag der Mutter iSd Paragraph 6, Absatz eins, Slbg SHG) zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der OGH in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuß - vertreten hat. Der Mutter ist somit das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die sie für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufwenden mußte oder die von Gesetzes wegen im besonderen dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Daher ist auch
- gegebenenfalls - der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.