Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Geschäftszahl

97/08/0510

Rechtssatz

Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfesuchenden anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfesuchenden im Beschwerdefall deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (Hinweis E 26.9.1995, 95/08/0168, 0169, 0171; E 16.3.1993, 92/08/0190, VwSlg 13794 A/1993, betreffend einen Anspruch auf Zinsen nach erfolgter Schenkung iSd Paragraph 947, ABGB).