Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

97/08/0480

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, Wr SHG kann jedenfalls ab 1.7.1993 (Inkrafttreten des Wr PflegegeldG 1993) nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die in Paragraph 15, Wr SHG geregelte Pflege auch als Geldleistung (neben den Geldleistungen nach dem genannten umfassenden System der Gewährung von Pflegegeld) gewährt werden müßte, wenn jemand aus freien Stücken in einem Heim, mit dem das Land Wien keine Vereinbarung zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen abgeschlossen hat, untergebracht ist.