Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

97/08/0480

Rechtssatz

Daß Pflege in erster Linie als Sachleistung zu erbringen ist, ergibt sich schon aus dem Begriff der Pflege als "körperliche und persönliche Betreuung von Personen".