Verwaltungsgerichtshof
30.09.1997
97/08/0414
In der Frage, ob die Beschäftigung dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren würde, hat die Behörde zu prüfen, welche der Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen überhaupt für die Verrichtung der angebotenen Tätigkeit erforderlich sind, mit anderen Worten, ob es sich nicht um solche Teiltätigkeiten aus dem Beruf des Arbeitslosen handelt, für die qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie das Wesen des Berufsbildes ausmachen, nicht erforderlich sind.