Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

97/08/0414

Rechtssatz

Für die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt des angemessenen Entgelts kommt es ausschließlich darauf an, ob die zugewiesene Beschäftigung zumindest kollektivvertraglich entlohnt wird, nicht aber, wie sich dieser kollektivvertragliche Lohn zu dem Lohn der Partei in ihrer früheren Beschäftigung verhält. Ebensowenig kommt es darauf an, in welchem Verhältnis der Lohn der zugewiesenen Beschäftigung zum "Durchschnittslohn des Gewerbes" steht, sofern die Beschäftigung nach den übrigen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar ist.