Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

97/08/0169

Rechtssatz

Wenn eine an sich erlaubte Tätigkeit lediglich in einer (arbeits)rechtlich verbotenen Weise ausgeübt wird, so ist die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung davon nicht berührt (zur Versicherungspflicht trotz nichtigen Vertrages vergleiche E 31. Jänner 1995, 92/08/0213, VwSlg 14216 A/1995; zur Versicherungspflicht bei unerlaubter Beschäftigung vergleiche E 12. November 1991, 91/08/0125, VwSlg 13529 A/1991).