Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
97/08/0169
Eine von einem Arzt übernommene grundsätzliche Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Betreuung von Patienten schließt nur Weisungen in fachlicher Hinsicht aus. Mit einer Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 1151, ABGB und damit in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist diese Weisungsfreiheit durchaus vereinbar (Hinweis E 31. Mai 1994, 93/08/0162), und zwar in Ermangelung einer arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich begründbaren Differenzierung grundsätzlich auch dann, wenn die Funktion eines Dienstgebers einem freiberuflich tätigen Arzt zukäme.