Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

97/08/0169

Rechtssatz

Eine von einem Arzt übernommene grundsätzliche Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Betreuung von Patienten schließt nur Weisungen in fachlicher Hinsicht aus. Mit einer Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 1151, ABGB und damit in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist diese Weisungsfreiheit durchaus vereinbar (Hinweis E 31. Mai 1994, 93/08/0162), und zwar in Ermangelung einer arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich begründbaren Differenzierung grundsätzlich auch dann, wenn die Funktion eines Dienstgebers einem freiberuflich tätigen Arzt zukäme.