Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
97/08/0072
Wegen der im nahen Angehörigkeitsverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht im konkreten Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf hinsichtlich der Klärung der Frage, wer Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist (Hinweis auf die ebenfalls die Pflichtversicherung wegen landwirtschaftlicher Betriebsführung betreffenden Erkenntnisse vom 19. September 1980, 1171/77, und vom 22. Februar 1985, 81/08/0150).