Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

97/08/0072

Rechtssatz

Wegen der im nahen Angehörigkeitsverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht im konkreten Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf hinsichtlich der Klärung der Frage, wer Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist (Hinweis auf die ebenfalls die Pflichtversicherung wegen landwirtschaftlicher Betriebsführung betreffenden Erkenntnisse vom 19. September 1980, 1171/77, und vom 22. Februar 1985, 81/08/0150).