Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Geschäftszahl

97/08/0061

Rechtssatz

Es kommt für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht allein auf die natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität des aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammenden zeitlich begrenzten Ereignisses, sondern darauf an, ob diese Ursache für die körperliche Schädigung wesentlich war.