Verwaltungsgerichtshof
04.05.1999
97/08/0061
Es kommt für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht allein auf die natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität des aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammenden zeitlich begrenzten Ereignisses, sondern darauf an, ob diese Ursache für die körperliche Schädigung wesentlich war.