Verwaltungsgerichtshof
04.05.1999
97/08/0061
Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist ein Unfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Auch eigene Körperbewegungen können Unfallereignisse darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine außergewöhnliche Belastung oder Überanstrengung vorliegt, weil auch solche Ereignisse als Unfall gelten, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, sofern sie nur kurze Zeit dauern.