Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Geschäftszahl

97/08/0061

Rechtssatz

Ob ein diagnostischer Irrtum auch wesentlich iSd Paragraph 42, B-KUVG ist, hängt davon ab, ob er für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsanspruches oder Leistungsanspruches Bedeutung erlangt, ob er sich also auf die Beurteilung der (sozialversicherungsrechtlich verstandenen) Kausalität des Unfallereignisses auswirkt (hier: Es kommt darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen Sachverhaltselemente iZm dem im seinerzeitigen Bescheid angenommenen unstrittigen Sachverhalt den Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls bzw auf Zuerkennung einer Versehrtenrente begründet hätten; Hinweis E 21.4.1998, 98/08/0002).