Verwaltungsgerichtshof
04.05.1999
97/08/0061
Ob ein diagnostischer Irrtum auch wesentlich iSd Paragraph 42, B-KUVG ist, hängt davon ab, ob er für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsanspruches oder Leistungsanspruches Bedeutung erlangt, ob er sich also auf die Beurteilung der (sozialversicherungsrechtlich verstandenen) Kausalität des Unfallereignisses auswirkt (hier: Es kommt darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen Sachverhaltselemente iZm dem im seinerzeitigen Bescheid angenommenen unstrittigen Sachverhalt den Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls bzw auf Zuerkennung einer Versehrtenrente begründet hätten; Hinweis E 21.4.1998, 98/08/0002).