Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Geschäftszahl

97/08/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0079 2

Stammrechtssatz

Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, im Verfahren nach Paragraph 101, ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.