Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Geschäftszahl

97/07/0219

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0078 4

Stammrechtssatz

Der VwGH ist in Fällen, in denen er die Beschwerde gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweist, an einen Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 540 f).