Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Geschäftszahl

97/07/0219

Rechtssatz

Ausf, daß im konkreten Fall der Verwaltungsordnung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß die Marktgemeinde nur solche Personen in den Ausschuß der Agrargemeinschaft entsenden darf, die gleichzeitig Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.