Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

97/07/0216

Rechtssatz

Grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft können grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken (E 13.12.1994, 92/07/0084). Für eine unter irreführender Bekanntgabe des Gegenstandes einer Satzungsänderung abgehaltene Vollversammlung und das damit bewirkte Anwesenheitsquorum der Mitglieder sowie die dadurch zustande gekommene Willensbildung kann nichts anderes gelten.