Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

97/07/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0017 E 30. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Aufwandersatz für die Äußerung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht.