Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
97/07/0191
Die Erlassung des das Servitutenverfahren abschließenden Bescheides nach Paragraph 46, Tir WWSLG hat, den Abschlussverordnungen im Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen (Hinweis E 11.3.1997, 96/07/0229; E 16.11.1993, 91/07/0043, jeweils zum Zusammenlegungsverfahren ergangen). Die Rechtskraftwirkung im Servitutenverfahren ergangener Bescheide erfährt durch das Fehlen einer bescheidmäßigen Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens aber keine Minderung.