Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
97/07/0191
Die Agrarbehörden haben die Bestimmung des Paragraph 523, ABGB über das Recht des Eigentümers, sich über die Anmaßung einer Servitut durch einen anderen zu beschweren, anzuwenden, wenn das Begehren in einem Verfahren (hier nach dem Tir WWSLG) sich auf diese Bestimmung stützt. Die in Paragraph 523, ABGB geregelte Eigentumsfreiheitsklage ist vom Eigentümer der beeinträchtigten Sache als Kläger gegen u.a. den Eigentümer jenes Grundstückes als Beklagten anzustrengen, der für sein Grundstück eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers behauptet, wobei das Begehren neben der wahlweise möglichen Feststellung eines Fehlens des behaupteten Rechtes auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen früheren Zustandes sowie auf Unterlassung weiterer gleichartiger Störungen zu richten ist (Hinweis B OGH 5. Juli 1989, 1 Ob 620/89).