Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Geschäftszahl

97/07/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/24 94/04/0013 2

Stammrechtssatz

Die zugelassene Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben mittels Telefax kann nur nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus Paragraph 13, Absatz eins, AVG nicht abzuleiten. Ob eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfang von Nachrichten bei einer Behörde auch tatsächlich vorhanden ist bzw sein muß, wird nicht geregelt. Ob ein Berufungswerber eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, hat daher der Berufungswerber zu ermitteln und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (im Beschwerdefall bedarf es ergänzender Erhebungen durch die belangte Behörde, ob die höher bezeichnete Nebenstelle der Behörde erster Instanz, an die die Berufung des Bf durch Telefax innerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurde, in Ansehung der Rechtzeitigkeit der Berufung zum Empfang derselben als Einbringungsstelle iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG eingerichtet war).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/04/0184 E 17. März 1998