Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

97/07/0171

Rechtssatz

In der Beurteilung der Frage, ob ein für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmetes Grundstück vorliegt, bedarf es zunächst einer Feststellung, welche Art der Nutzung des Grundstückes der Eigentümer vornimmt oder im Falle der Beseitigung eines Bringungsproblems vorzunehmen beabsichtigt. Hiebei ist die Beh nicht gehalten, in der Feststellung der Absicht des Grundstückseigentümers jedweden seiner Behauptungen zu folgen. Vielmehr obliegt es der Beh, auf der Basis des ermittelten Sachverhaltes im Ergebnis einer Betrachtung der Umstände des konkreten Falles (unter Einbeziehung sämtlicher Bekundungen) in ihrer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG freien Beweiswürdigung auf der Tatsachenebene zu beurteilen, ob sie den Erklärungen des Grundstückseigentümers über eine beabsichtigte Nutzung des Grundstückes Glauben schenkt oder nicht.