Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

97/07/0171

Rechtssatz

Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.