Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

97/07/0148

Rechtssatz

Die Beh ist bei Erlassung des Ersatzbescheides nur im Rahmen des seinerzeit vor dem VwGH angenommenen Sachverhaltes gebunden; keineswegs ist die Beh an einen vom VwGH unrichtig angenommenen Sachverhalt gebunden (Hinweis E 23.9.1968, 775/68, VwSlg 7408 A/1968).