Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

97/07/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1992/58 E 26. Februar 1960 VwSlg 5223 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich auch die aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis der VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist doch die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.