Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Geschäftszahl

97/07/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0049 1

VwSlg 13508 A/1991

Stammrechtssatz

Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.